Marken- oder freie Werkstatt?

Noch immer sind Autofahrer verunsichert, wohin sie während der Garantiezeit fahren dürfen. Dabei gibt es laut Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) die klare Aussage: Es besteht freie Wahl – immer vorausgesetzt, dass die Herstellervorgaben eingehalten werden, dass sach- und fachgerecht gewartet wird und die Arbeiten nicht Ursache für einen späteren Schaden sind. Der Inspektionseintrag gehört ins Serviceheft. Alle Positionen werden dokumentiert. Die Fahrzeughersteller entscheiden über Intervalle.

Aktuelle Rechtsprechung

„Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH kann man Wartung und Inspektion von Gebrauchtwagen auch in einer freien Werkstatt vornehmen lassen, ohne die Garantie zu verlieren“, sagt Rechtsanwalt Christopher Kunke von der Verbraucherzentrale NRW. Klauseln, die Garantieansprüche an Arbeiten in Vertragswerkstätten des Herstellers binden, verstoßen gegen das deutsche AGB-Recht und sind unwirksam. Voraussetzung für die Nutzung einer freien Werkstatt sei jedoch, dass die Werkstatt die Arbeiten fachgerecht nach Hersteller-Vorgaben durchführe. „Dies sollte zur Sicherheit des Verbrauchers auf der Rechnung vermerkt werden“, sagt Kunke.

Anders verhalte es sich bei Garantieansprüchen bei Neuwagen. Hier könne der Händler im Einzelfall auf eine Vertragswerkstatt bestehen. Allerdings würden Fahrzeughersteller Kulanzleistungen verweigern, wenn das Auto vorher in freien Werkstätten nicht nach Herstellervorgabe gewartet und repariert wurde.

Der größte Unterschied zwischen den Arbeiten einer freien und einer Vertragswerkstatt liegt bei den Kosten. „Wenn die Inspektion in einer freien Werkstatt nach Herstellervorgaben durchgeführt wird, ergibt sich in der Regel eine Kostenersparnis von 15 bis 20 Prozent gegenüber der Markenwerkstatt“, sagt Hans-Gerd Brauneiser von der freien Kfz-Werkstatt Rheinlandgarage in Köln. (RP)